AIFM-Richtlinie
Ausgabe Juli 2011

Inhalt

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// AIFM-Richtlinie

// Die AIFM-Richtlinie auf einen Blick

// Zulassung

// Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als AIFM

// Transparenzanforderungen

// Besonderheiten bei hebelfinanzierten Fonds

// Besonderheiten bei Kontrollerwerb über nicht börsennotierte Unternehmen

// Vertrieb und Verwaltung

// Die Verwaltung und der Vertrieb mit Drittstaaten-Bezug auf einen Blick

// Schlussbemerkung


Gerne können Sie diesen Newsletter auch als PDF herunterladen.

// AIFM-Richtlinie

AIFM-Richtlinie

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Gesetzgeber ist bei seinen Regulierungsbemühungen zur Bewältigung der vergangenen und zur Verhinderung einer neuen Finanzkrise einen weiteren Schritt vorangekommen. Am 21. Juli 2011 tritt die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) in Kraft. Sie ist bis zum 22. Juli 2013 vom Gesetzgeber in nationales Recht umzusetzen.

Die AIFM-Richtlinie gibt zunächst nur den Rahmen zur Regulierung und Beaufsichtigung von alternativen Investmentfonds (AIF) vor. Sie enthält über 50 Ermächtigungen zum Erlass konkretisierender Level II Maßnahmen, die von der Europäischen Kommission unter Mitwirkung der ESMA erarbeitet werden. Die Veröffentlichung der ersten Entwürfe dieser Maßnahmen wird für das erste Quartal 2012 erwartet.

Die AIFM-Richtlinie unterstellt alle offenen und geschlossenen Fonds mit mehreren Investoren, die nicht der OGAW-Richtlinie unterfallen, die sogenannten alternativen Investmentfonds, allen voran Immobilienfonds, Hedgefonds und Private Equity Fonds, einem neuen Regelungs- und Aufsichtsregime. Ziel der AIFM-Richtlinie ist es, die von AIF ausgehenden Risiken für das Finanzsystem und deren Folgen für Anleger und Märkte in der EU koordiniert und wirksam zu managen.

Die Eckpunkte der AIFM-Richtlinie bilden deshalb das Zulassungserfordernis für die Verwaltung eines AIF, organisatorische Anforderungen an den Verwalter und die Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit, Offenlegungspflichten gegenüber Aufsichtsbehörde und Anlegern und Bestimmungen über den Vertrieb der Anteile des AIF. Ferner enthält die AIFM-Richtlinie Sonderregeln für hebelfinanzierte Fonds sowie Fonds, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Gesellschaften erlangen.

Dieser Newsletter gibt Ihnen einen Überblick über den Inhalt der AIFM-Richtlinie.

Mit besten Grüßen

CMS Hasche Sigle

www.cms-hs.com

Wer ist betroffen?

AIFM
Die AIFM-Richtlinie gilt grundsätzlich für jede juristische Person, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, für einen oder mehrere AIF die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement zu erbringen (AIFM). Für die Anwendbarkeit der AIFM-Richtlinie kommt es somit entscheidend auf die Art des verwalteten Fonds an. Qualifiziert sich der Fonds als AIF im Sinne der AIFM-Richtlinie, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Verwalter die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für diesen Fonds erbringt. AIFM kann sowohl ein externer Verwalter, der aufgrund seiner Bestellung für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist (externer AIFM), oder der AIF selbst sein, wenn seine Rechtsform eine interne Verwaltung zulässt. Es kommt insoweit nicht auf die rechtliche oder vertragliche Form an, in der der AIFM mit der Verwaltung betraut ist.

Die AIFM-Richtlinie beschränkt die über die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement hinausgehende Tätigkeit des AIFM. Zu den Aufgaben, die der AIFM im Übrigen erbringen darf, gehören:

— 

administrative Tätigkeiten
rechtliche Dienstleistungen, Fondbuchhaltung und Rechnungslegung, Management von Kundenanfragen, Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen, Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften, Führung des Anlegerregisters, Gewinnausschüttung, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Kontraktabrechnungen

— 

Vertrieb

—  Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF
alle Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, Facility Management, Immobilienverwaltung, Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weiteren Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben.

Ein externer AIFM darf vorbehaltlich einer entsprechenden Zulassung zusätzlich auch OGAWs verwalten. Ferner können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass externen AIFM zusätzlich die Zulassung für die Erbringung folgender Dienstleistungen erteilt wird:

— 

Portfolioverwaltung

— 

als Nebendienstleistung: Anlageberatung, Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit OGAWs, Anlagevermittlung.

Ob Deutschland von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wird, ist bislang nicht absehbar.

Ausnahmen
Soweit der AIFM einen oder mehrere AIF verwaltet, deren einziger Anleger entweder

— 

der AIFM

— 

die Mutter- oder Tochtergesellschaft des AIFM

—  Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft des AIFM ist/sind,

findet die AIFM-Richtlinie keine Anwendung.

Eingeschränkter Anwendungsbereich
Die AIFM-Richtlinie ist nur eingeschränkt anwendbar auf AIFM, die Portfolios von AIF verwalten, deren Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von

— 

EUR 100 Millionen oder

— 

EUR 500 Millionen bei nicht hebelfinanzierten Fonds, die für fünf Jahre nach der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte gewähren,

liegen.

Für solche AIFM sieht die AIFM-Richtlinie lediglich eine Registrierungspflicht und die Einhaltung gewisser Informationspflichten vor. Die nähere Bestimmung dieser Pflichten und insbesondere die Berechnungsmodalitäten der Schwellenwerte wird Gegenstand der Level II Maßnahmen sein.

AIFM, die in den Genuss des eingeschränkten Anwendungsbereichs der AIFM-Richtlinie kommen können, beschließen, sich den Vorschriften der AIFM-Richtlinie zu unterwerfen (opt in), mit der Folge, dass die AIFM-Richtlinie in ihrer Gesamtheit auf den betreffenden AIFM anwendbar ist.


AIF

Unter einem AIF wird jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds verstanden, die von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammeln, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und die als Organismus selbst keine Zulassung nach der OGAW-Richtline benötigen.

Die AIFM-Richtlinie findet ausdrücklich keine Anwendung auf:

— 

Holdinggesellschaften im Sinne der AIFM-Richtlinie

— 

Einrichtungen zur betrieblichen Altersvorsorge

—  Supranationale Institutionen wie zum Beispiel Weltbank, EZB, IWF und andere

—  Nationale Zentralbanken

—  Staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Fonds zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten

—  Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne

—  Verbriefungszweckgesellschaften.

Damit erfasst die AIFM-Richtlinie künftig nicht nur ein kleines Marktsegment von Hedgefonds und Private Equity Fonds, sondern grundsätzlich auch Spezialfonds, offene Immobilienfonds und geschlossene Fonds. Auch Vermögensverwaltungsgesellschaften und Family Offices können unter Umständen erfasst sein.

  Inhaltsübersicht

// Die AIFM-Richtlinie auf einen Blick:

Die AIFM-Richtlinie auf einen Blick

  Inhaltsübersicht

// Zulassung

Zulassung

Nach Implementierung der AIFM-Richtlinie in nationales Recht, müssen die AIFM binnen eines Jahres einen Antrag auf Zulassung als AIFM bei der zuständigen Behörde (für in Deutschland ansässige AIFM voraussichtlich bei der BaFin) des Herkunftsmitgliedsstaats stellen.

Antrag

Dem Antrag müssen die folgenden Informationen beigefügt werden.

In Bezug auf den AIFM:

— 

Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen

— 

Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner des AIFM, die eine direkte oder indirekte qualifizierte Beteiligung an ihm halten nebst Höhe der Beteiligung

—  einen Geschäftsplan, einschließlich Organisationsstruktur des AIFM und Angaben, wie der AIFM seinen Pflichten nachkommen will

—  Angaben über die Vergütungspolitik und –praxis

—  Angaben über Outsourcingvereinbarungen.

In Bezug auf den zu verwaltenden AIF:

— 

Anlagestrategie, einschließlich der Art des Zielfonds, Grundsätze die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hebelfinanzierungen anwendet, Risikoprofil und sonstige Eigenschaften des AIF sowie Sitz des AIF

— 

Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt

—  Vertragsbedingungen oder Satzungen

—  Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle sowie

—  alle weiteren Informationen, die den Anlegern des AIF nach den Regeln der AIFM-Richtlinie zur Verfügung gestellt werden müssen (insbesondere: Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf, und welche Techniken hierfür eingesetzt werden dürfen, alle damit verbundenen Risiken, Anlagebeschränkungen, Art und Herkunft zulässiger Hebelfinanzierung, Verfahren nach dem Anlagepolitik und –strategie geändert werden können, Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die Tätigung der Anlage eingegangenen Vertragsbeziehungen).

Für die Verwaltung geschlossener Fonds ist kein Antrag auf Zulassung erforderlich, wenn:

— 

der Fonds nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen mehr tätigt

— 

die Zeichnungsfrist des Fonds für Anleger vor dem 22. Juli 2011 ausläuft und der Fonds für einen Zeitraum aufgelegt wurde, der spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2013 abläuft.

Zulassungsvoraussetzungen

Damit die zuständige Behörde des jeweiligen Herkunftsmitgliedsstaats die Zulassung erteilt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

— 

Überzeugung der Behörde, dass der AIFM zur Einhaltung der in der AIFM-Richtlinie festgelegten Bestimmungen in der Lage ist

— 

ausreichende Eigenmittelausstattung des AIFM

  • Anfangskapital:
    • interner AIFM: mindestens EUR 300 000
    • externer AIFM: mindestens EUR 125 000
  • Eigenmittel:
    • mindestens ¼ der fixe Gemeinkosten, des AIFM vom Vorjahr (bei Neugründungen gelten fixe Gemeinkosten, die im Unternehmensplan vorgesehenen sind)
    • Wert der verwalteten AIF-Portfolios > EUR 250 Millionen: 0,2% des Betrags,
      um den der Wert des Portfolios EUR 250 Millionen übersteigt (maximal jedoch EUR 10 Millionen)
      Mitgliedstaaten können von der Bereitstellung von bis zu 50% der zusätzlichen Eigenmittel absehen, wenn diese über eine Bankgarantie oder Versicherung abgedeckt ist

    Eigenmittel: Eigenmittel sind flüssige Vermögenswerte oder solche, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten

  • zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung des Berufsrisikos oder Berufshaftpflichtversicherung

—  Zuverlässigkeit und erforderliche Sachkenntnis der Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen

—  mindestens zwei Geschäftsführer

—  Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung halten, müssen geeignet sein, die Notwendigkeit der soliden und umsichtigen Verwaltung des AIFM zu gewährleisten und dieser Rechnung zu tragen.

—  Hauptverwaltung und Sitz des AIFM im selben Mitgliedsstaat.

Die zuständige Behörde hat grundsätzlich binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags über die Zulassung zu entscheiden. Zu beachten ist, dass der Antrag bereits dann als vollständig im Sinne der AIFM-Richtlinie gilt, wenn bestimmte Mindestangaben im Antrag enthalten sind.

Die Zulassung gilt in allen Mitgliedsstaaten. Allerdings kann für die Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Abhängigkeit vom Sitz des AIF die Durchführung eines Anzeigeverfahrens erforderlich sein.

  Inhaltsübersicht

// Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als AIFM

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als AIFM

Die AIFM-Richtlinie stellt detaillierte Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit als AIFM.

Diese sind untergliedert in:

— 

allgemeine Anforderungen an einen AIFM

— 

organisatorische Anforderungen an einen AIFM

—  Anforderungen an die Auslagerung von Funktionen des AIFM

—  Anforderungen an die Bestellung einer Verwahrstelle durch den AIFM.

Allgemeine Anforderungen an einen AIFM

Wohlverhaltenspflichten
Die AIFM-Richtlinie stellt allgemeine Grundsätze an die Ausübung der Verwaltungstätigkeit. Diese Wohlverhaltenspflichten beinhalten insbesondere die Wahrung der Interessen des AIF, seiner Anleger und der Integrität des Markts, Vermeidung von Interessenkonflikten. Sind letztere nicht vermeidbar, greifen Maßnahmen zur Ermittlung Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung der Interessenkonflikte als Gebot der Fairness gegenüber Anlegern.

Vergütungspolitik und -praxis
Ferner hat der AIFM eine Vergütungspolitik und –praxis für alle Kategorien von Mitarbeitern festzulegen, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie auf derselben Einkommensstufe wie Führungskräfte und Risikoträger stehen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile des AIFM oder des AIF auswirkt.

Die AIFM-Richtlinie enthält weitere Details hinsichtlich der Anforderungen, die an diese Vergütungspolitik zu stellen sind. Sie entsprechen im Wesentlichen den in der Institutsvergütungs-Verordnung enthaltenen Anforderungen an die Vergütungspolitik.

Ihre Kernpunkte sind:

— 

Vereinbarkeit der Vergütungspolitik mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement

— 

keine Ermutigung der Übernahme von Risiken, die mit Risikoprofil, Satzung oder Vertragsbedingungen unvereinbar sind

—  Vergütungspolitik muss im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interessen des AIFM, AIF und seiner Anleger stehen

—  regelmäßige Überprüfung der Vergütungspolitik

— 

keine Abhängigkeit der Vergütung von Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen von den Leistungen der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche

—  einer erfolgsabhängigen Vergütung liegt eine Bewertung der Leistung des Mitarbeiters und seiner Abteilung beziehungsweise des Gesamtergebnisses des AIFM zugrunde; in die Bewertung müssen finanzielle sowie nicht finanzielle Kriterien mit einfließen

—  Beurteilung der Leistung über einen mehrjährigen Rahmen, der dem Lebenszyklus des vom AIFM verwalteten AIFs entspricht

—  garantierte variable Vergütungen dürfen nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit Neueinstellungen und auch nur begrenzt auf ein Jahr gewährt werden

—  angemessenes Verhältnis zwischen fixem und variablem Vergütungsbestandteil

—  Abfindungszahlungen spiegeln die vom betroffenen Mitarbeiter erzielten Ergebnisse wider

—  Berichtigungsmechanismen für Risiken aller Art bei der Messung des Erfolgs im Rahmen der variablen Vergütung

—  weitere Regelungen zur Bestimmung des variablen Vergütungsanteils und Rückstellungen

—  Altersvorsorgeregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des AIFM und der verwalteten AIF in Einklang

—  Zurückbehaltungspflicht für freiwillige Versorgungsleistungen

—  Verzicht auf persönliche Hedging-Strategien zur Umgehung des Risikoverhaltens.

Diese Grundsätze gelten für alle Arten von Vergütungen, die vom AIF oder AIFM gezahlt werden, einschließlich carried interests und für jede Übertragung von Anteilen des AIF im Rahmen von bestehenden Beschäftigungsverhältnissen.

"Erhebliche AIFM" sind nach der AIFM-Richtlinie zusätzlich verpflichtet, einen Vergütungsausschuss zur Ausarbeitung und Entscheidung über die Vergütung einzurichten. Ob ein AIFM erheblich ist, orientiert sich an seiner Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten AIF, seiner internen Organisation sowie an Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) ist beauftragt, sicherzustellen, dass Leitlinien für die Handhabung dieser Vorschriften existieren.

Interessenkonflikte
Der AIFM ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des AIF entstehen, zu ermitteln, vorzubeugen, beizulegen und zu beobachten, um zu verhindern, dass diese den Interessen des AIF und seiner Anleger schaden. Reichen die Vorkehrungen nicht aus, um Interessenkonflikte zu vermeiden, muss der Anleger über den Interessenkonflikt informiert und angemessene Strategien und Verfahren entwickelt werden.

Soweit der AIFM einen Primebroker einsetzt, müssen die Möglichkeit der Übertragung und Wiederverwendung der Vermögenswerte des AIF vertraglich vereinbart werden, und den Vertragsbedingungen beziehungsweise der Satzung des AIF entsprechen.

Risikomanagement
Das Risikomanagement ist funktionell und hierarchisch von den operativen Abteilungen und der Funktion des Portfoliomanagements zu trennen. Der AIFM muss jederzeit in der Lage sein, nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte eine unabhängige Ausübung des Risikomanagements ermöglichen und es durchgängig wirksam ist. Ferner muss der AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme einsetzen, die die Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen der AIF unterliegen kann, hinreichend feststellen, bewerten, steuern und überwachen. Das Risikomanagement-System ist regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Die AIFM-Richtlinie legt ferner Sorgfaltspflichten fest, wonach der AIFM unter anderem beim Tätigwerden für den AIF die Durchführung einer regelmäßigen sorgfältigen Due Diligence und Dokumentation der selbigen vorsieht. Der AIFM muss zudem die Risiken der einzelnen Anlagepositionen laufend im Rahmen von Stresstests bewerten, einschätzen, steuern und überwachen.

Des Weiteren muss jeder AIFM für jeden AIF ein Höchstmaß an Hebelfinanzierungen festlegen, sowie den Umfang des Rechts zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien zu bestimmen, die im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung gewährt werden könnten. Bei der Festlegung hat der AIFM unter anderem die Art des AIF, seine Anlagestrategie, die Herkunft der Hebelfinanzierung, das Ausmaß der Absicherung sowie das Verhältnis von Aktiva und Passiva zu berücksichtigen.

Liquiditätsmanagement
Der AIFM muss für jeden AIF, soweit es sich dabei nicht um einen geschlossenen Fonds handelt, der keine Hebelfinanzierung einsetzt, ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem unterhalten. Das soll unter anderem gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF mit seinen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten deckt. Es sind regelmäßig Stresstests durchzuführen, um die Liquiditätsrisiken bewerten und überwachen zu können.


Organisatorische Anforderungen

Jeder AIFM muss über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung und interne Kontrollverfahren verfügen. Insbesondere sind Regeln für persönliche Geschäfte von Mitarbeitern aufzustellen. Es muss gewährleistet sein, dass jedes Geschäft den AIF betreffend nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und –ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte des AIF entsprechend den Vertragsbedingungen beziehungsweise der Satzung angelegt werden.

Zu den allgemeinen organisatorischen Anforderungen gehört auch, dass der AIFM Verfahren festlegt, die eine ordnungsgemäße und unabhängige Bewertung der Vermögenswerte des AIF ermöglichen. Eine solche Bewertung sowie die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil muss mindestens einmal jährlich erfolgen; bei einem offenen AIF in zeitlichen Abständen, die angemessen im Hinblick auf seine Vermögenswerte sowie die Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit sind.

Die Bewertung kann grundsätzlich sowohl vom AIFM als auch von einem externen Bewerter vorgenommen werden. Externer Bewerter kann auch die Verwahrstelle des jeweiligen AIF sein, sofern eine funktionale und hierarchische Trennung zwischen den beiden Aufgaben erfolgt und potentielle Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und gegenüber Anlegern des AIF offengelegt werden. Zieht der AIFM einen externen Bewerter für die Bewertung heran, muss er nachweisen, dass der externe Bewerter bestimmten Kriterien entspricht. Der AIFM bleibt auch bei Einschaltung eines externen Bewerters für die ordnungsgemäße Berechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwerts sowie die Bewertung gegenüber dem AIF und seinen Anlegern verantwortlich. Zum Schutz des AIFM sieht die AIFM-Richtline aber weiter vor, dass die Haftung des externen Bewerters gegenüber dem AIFM für fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann. Der AIFM trägt insofern lediglich das Beitreibungs- und Insolvenzrisiko des externen Bewerters.


Auslagerung von Funktionen des AIFM

Der AIFM darf seine Funktionen auf Dritte auslagern. Die Auslagerung findet ihre Grenze dort, wo der AIFM nicht mehr länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann. Eine Auslagerung des Portfolio- oder des Risikomanagements darf nicht an die Verwahrstelle oder einen ihrer Beauftragten erfolgen. Ferner darf nicht an ein Unternehmen ausgelagert werden, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF in Konflikt stehen können, es sei denn, es erfolgt eine funktionale und hierarchische Trennung zwischen den beiden Aufgaben und die potentiellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und gegenüber Anlegern des AIF offengelegt.

Ferner ist eine Auslagerung nur zulässig, wenn

— 

der AIFM die Struktur zur Auslagerung objektiv rechtfertigen kann und

— 

der Beauftragte über ausreichend Ressourcen zur Ausführung der jeweiligen Aufgabe verfügt und die die Geschäfte tatsächlich führenden Personen persönlich und sachlich zuverlässig sind.

Für eine Auslagerung des Portfolio- oder Risikomanagements ist zusätzlich erforderlich und eine Auslagerung nur zulässig, wenn

— 

der Beauftragte für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert ist und einer Aufsicht unterliegt; werden die Bedingungen nicht eingehalten, ist die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden einzuholen

— 

im Falle des Sitzes des Beauftragten in einem Drittstaat die jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeiten.

Der Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Qualifikationen sowie dass der Beauftragte in der Lage ist, die übertragenen Funktionen wahrzunehmen, obliegt dem AIFM. Die Haftung des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern wird von der Auslagerung nicht berührt. Die Auslagerung ist den zuständigen Behörden des Heimatstaats zuvor zu melden.

Eine Unterbeauftragung durch den von AIFM Beauftragen, erfordert die Zustimmung des AIFM. Ferner muss die für den AIFM zuständige Behörde vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung in Kenntnis gesetzt werden. Die oben genannten Beschränkungen für die Auslagerung des Portfolio- und Risikomanagements gelten auch für die Unterbeauftragung.


Verwahrstelle

Der AIFM hat für jeden AIF eine Verwahrstelle zu bestellen. Der Bestellvertrag soll unter anderem den Informationsaustausch regeln, der erforderlich ist, damit die Verwahrstelle ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen kann.

Als Verwahrstelle können bestellt werden:

— 

Kreditinstitut mit Sitz in der EU

— 

Wertpapierfirmen im Sinne der MiFiD mit Sitz in der EU

— 

andere Kategorien von Einrichtungen, die der Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegen und als solche nach der OGAW-Richtlinie (2009/65/EG) bestimmt wurden.

Die Mitgliedsstaaten können ferner für bestimmte AIF vorsehen, dass die Verwahrstelle auch eine Stelle sein kann, die die Aufgaben der Verwahrstelle im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, für die diese Stelle einer Registrierungspflicht, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt und die ausreichende finanzielle und berufliche Garantien bieten können, die es ihnen ermöglichen, die Aufgaben der Verwahrstelle auszuüben.

Die Verwahrstelle muss ihren Sitz bei

— 

EU-AIF im Herkunftsmitgliedsstaat des AIF

— 

Drittland-AIF entweder im Land des Sitzes des betroffenen AIF oder des AIFM oder im Referenzmitgliedsstaat des AIFM

haben.

Die Bestellung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittland ist ferner nur unter den folgenden Bedingungen zulässig:

— 

Vereinbarung zwischen den Behörden des Landes der Verwahrstelle und des AIFM über Zusammenarbeit und Informationsaustausch

— 

Verwahrstelle unterliegt einer entsprechenden Aufsicht und hat Mindestkapitalanforderungen einzuhalten

—  Verwahrstelle hat ihren Sitz nicht in einem Land auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung"

—  die Staaten, in denen der AIFM seinen Sitz hat, in denen die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden, haben mit dem Staat der Verwahrstelle ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet

—  Haftung der Verwahrstelle gegenüber dem AIF oder seinen Anlegern und Einhaltung der Regelungen über das Outsourcing.

Die AIFM-Richtlinie enthält weitere Vorschriften im Hinblick auf die von der Verwahrstelle auszuführenden Funktionen und die Grenzen der Auslagerung.

Die Haftung der Verwahrstelle bleibt grundsätzlich von einer etwaigen Auslagerung unberührt. Soweit die Tätigkeit der Verwahrstelle ordnungsgemäß ausgelagert wurde, kann sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass

— 

die Auslagerung ordnungsgemäß war

— 

die Haftung entsprechend schriftlicher Vereinbarung mit dem Dritten auf diesen übertragen wurde und es dem AIF oder AIFM ermöglicht, diesen Anspruch gegen den Dritten geltend zu machen oder dass die Verwahrstelle diesen Anspruch für sie geltend machen darf

—  der Vertrag ausdrücklich die Befreiung der Verwahrstelle von der Haftung unter Nennung objektiver Gründe gestattet.

Etwaige Haftungsansprüche gegen die Verwahrstelle können in Abhängigkeit von der Art der Rechtsbeziehungen zwischen der Verwahrstelle, dem AIFM und den Anlegern unmittelbar oder mittelbar durch den AIFM geltend gemacht werden.

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// Transparenzanforderungen

Jahresbericht

Der AIFM muss für jeden von ihm verwalteten EU-AIF und in der EU vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr, spätestens jedoch sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen geprüften Jahresbericht vorlegen. Der Jahresbericht ist den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sowie den Anlegern auf Anfrage.

Der Jahresbericht hat folgenden Mindestinhalt:

— 

Bilanz oder Vermögensübersicht

— 

Aufstellung der Erträge und Aufwendungen

—  Bericht über die Tätigkeit

—  wesentliche Änderungen der Information gegenüber dem Anleger

—  Gesamtsumme gezahlter Vergütungen, gegliedert in fix und variabel, Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls bezahlter "Carried Interest"

—  Gesamtsumme gezahlter Vergütungen, gegliedert nach Führungskräften und Mitarbeitern des AIFM, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIF auswirkt.


Informationspflichten gegenüber Anlegern

Der AIFM muss den Anlegern des AIF vor der Anlage im Wesentlichen die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

— 

Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF, Angaben über Sitz von Master-AIF und Zielfonds, Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf und der Techniken sowie aller damit verbundenen Risiken, etwaige Anlagebeschränkung und Beschreibung der Umstände, unter denen der AIF Hebelfinanzierung einsetzen kann, Art und Herkunft der Hebelfinanzierung und damit verbundenen Risiken, Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen, Vereinbarungen über Sicherheiten und über Wiederverwendung von Vermögenswerten, sowie maximaler Umfang der Hebelfinanzierung

— 

Beschreibung von Verfahren, nach denen der AIF Anlagestrategie und/oder –politik ändern kann

—  Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen eingegangener Vertragsbeziehungen, nebst Informationen zu anwendbarem Recht, zuständige Gerichte, Rechtsinstrumente, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im Gebiet des AIF

—  Beschreibung der Eigenmittel

—  Beschreibung der vom AIFM oder der Verwahrstelle ausgelagerten Funktionen, Bezeichnung des Beauftragten und potentieller Interessenkonflikte

—  Beschreibung des Bewertungsverfahrens und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung der Vermögensgegenstände

—  Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements und Rücknahmevereinbarungen

—  Beschreibung sämtlicher Kosten, die vom Anleger unmittelbar oder mittelbar getragen werden

—  Beschreibung der Art und Weise der Sicherstellung der fairen Behandlung von Anlegern

—  Verfahren und Bedingungen für Ausgabe und Verkauf von Anteilen

—  jüngster Nettoinventarwert des AIF

—  soweit verfügbar bisherige Wertentwicklung des AIF

—  Identität des Primebrokers und Beschreibung jeder wesentlichen zwischen diesen Personen bestehenden Vereinbarung (einschließlich bestehender Haftungsübertragungen auf den Primebroker) sowie Bestimmungen im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit der Übertragung und Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF

—  Unterrichtung über Vereinbarungen der Verwahrstelle im Falle einer Haftungsfreistellung der selbigen.

Soweit für einen AIF ein Prospekt zu erstellen ist, sind die oben genannten Angaben gesondert oder als ergänzende Angaben in den Prospekt mit aufzunehmen.

Bei EU-AIFs sowie für AIFs, die in der EU vertrieben werden, sind die Anleger ferner regelmäßig über Folgendes zu unterrichten:

— 

Anteil an schwer liquidierbaren Vermögenswerten

— 

Neuregelungen zur Steuerung der Liquidität

—  aktuelles Risikoprofil des AIF und der zur Steuerung eingesetzten Risiken.

Bei hebelfinanzierten Fonds zusätzlich:

— 

Änderung des Umfangs in dem der AIF Hebelfinanzierungen einsetzen kann sowie Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstiger Garantien, die im Rahmen der Hebelfinanzierung gewährt wurden

— 

Gesamthöhe der Hebelfinanzierung.


Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden sind vom AIFM regelmäßig über Folgendes zu unterrichten:

— 

wichtigste Märkte und Instrumente, auf beziehungsweise mit denen er für den AIF handelt

— 

Offenlegung der Märkte, in denen der AIFM Mitglied ist oder an deren Handel er aktiv teilnimmt

—  Informationen zu den größten Risiken und Konzentrationen eines AIF.

Darüber hinaus muss der AIFM für jeden von ihm verwalteten und in der EU vertriebenen AIF folgende Informationen vorlegen:

— 

prozentualer Anteil an Vermögenswerten die schwer zu liquidieren sind

— 

jede Neuregelung zur Liquiditätssteuerung

—  Risikoprofil des AIF und eingesetzter Risikosysteme zur Steuerung des Marktrisikos, Liquiditätsrisikos, Ausfallrisiko der Gegenpartei sowie aller sonstiger Risiken einschließlich des operativen Risikos

—  wichtigste Kategorien von Vermögenswerten, in die investiert wurde

—  Ergebnisse der Stresstests.

Bei hebelfinanzierten Fonds zusätzlich:

— 

Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierung, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurde oder in Derivate eingebettet wurde

— 

Umfang, in dem die Vermögenswerte im Rahmen von Hebelfinanzierungen wiederverwendet werden dürfen

—  Identität der fünf größten Finanzierer sowie Höhe der Finanzierung.

Die Behörde ist berechtigt, regelmäßig oder spontan ergänzende Informationen anzufordern, die für die wirksame Überwachung der Systemrisiken erforderlich sind.

  Inhaltsübersicht

// Besonderheiten bei hebelfinanzierten Fonds

Besonderheiten bei hebelfinanzierten Fonds

Auf Grundlage der vom AIFM übermittelten Informationen hat die Behörde zu prüfen, inwieweit die Nutzung von Hebelfinanzierungen zur Entstehung von Systemrisiken für das Finanzsystem, eines Risikos von Marktstörungen oder von Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt.

Der AIFM muss aufzeigen, dass die von ihm angesetzte Begrenzung der Hebelfinanzierung angemessen ist und er die Begrenzungen stets einhält. Soweit die zuständigen Behörden es nach Bewertung der Risiken für nötig erachtet, kann sie den Umfang der Hebelfinanzierung des AIF beschränken. Sie kann auch sonstige Beschränkungen verhängen, die das Ausmaß begrenzt, in dem die Nutzung von Hebelfinanzierung zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen beiträgt.

  Inhaltsübersicht

// Besonderheiten bei Kontrollerwerb über nicht börsennotierte Unternehmen

Besonderheiten bei Kontrollerwerb über nicht börsennotierte Unternehmen

Die AIFM-Richtlinie sieht weitere Anforderungen an AIFM vor, die die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen, entweder allein oder gemeinsam mit dem AIF oder in Zusammenarbeit mit anderen AIFM aufgrund einer Vereinbarung.

Davon ausgenommen sind

— 

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die weniger als 250 Beschäftigte haben und entweder einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Millionen erzielen oder deren Bilanzsumme sich höchstens auf EUR 43 Millionen beläuft sowie

—  Zweckgesellschaften für den Erwerb, Besitz oder die Verwaltung von Immobilien.

Kontrollerwerb bedeutet über 50% der Stimmrechte am Unternehmen. Bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte werden Stimmrechte berücksichtigt, die vom AIF kontrolliert werden und solche von natürlichen oder juristischen Personen, die im eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von ihm kontrollierten Unternehmens handeln.


Informationspflichten gegenüber der Behörde und dem Unternehmen

Die zuständigen Behörden sowie das betroffene Unternehmen sind von der Tatsache des Kontrollerwerbs (Vorstand und Arbeitnehmervertreter, falls es keine solchen gibt, die Arbeitnehmer selbst) in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss dabei neben der sich in Bezug auf die Stimmrechte ergebenden Situation und dem Datum der Kontrollerlangung, die Anteilseigner sowie die zur Stimmabgabe ermächtigten Personen nennen. Eine etwaige Beteiligungskette ist offenzulegen. Die Mitteilung hat schnellstmöglich spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Kontrollerlangung zu erfolgen.

Gegenüber den Behörden hat der AIFM zusätzlich im Wesentlichen folgende Informationen vorzulegen:

— 

Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten

—  externe und interne Kommunikationspolitik in Bezug auf das Unternehmen, insbesondere gegenüber Arbeitnehmern.

Gegenüber dem betroffenen Unternehmen und seinen Anteilseignern (soweit ermittelbar) hat der AIFM die Absichten des AIF in Bezug auf die künftige Geschäftsentwicklung des nicht börsennotierten Unternehmens und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen offenzulegen. Darüber hinaus ersucht der AIFM den Vorstand/Geschäftsführer des nicht börsennotierten betroffenen Unternehmens, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter, oder soweit nicht vorhanden die Arbeitnehmer selbst, entsprechend informiert werden.


Besonderheiten hinsichtlich des Jahresberichts

Der für den AIF und das betroffene Unternehmen zu erstellende Jahresbericht muss zumindest einen Bericht über die Lage des Unternehmens enthalten. Der Geschäftsverlauf ist so darzustellen, dass er die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt.

Ferner hat der Jahresbericht des AIF oder des Unternehmens zu enthalten:

— 

Ereignisse von besonderer Bedeutung

—  voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens

—  Angaben über den Erwerb eigener Aktien.

Dieser Jahresbericht ist dem Arbeitnehmervertreter, oder soweit nicht vorhanden, den Arbeitnehmern selbst, zur Verfügung zur stellen.

Des Weiteren ist der Jahresbericht des betroffenen Unternehmens den Anlegern des AIF zur Verfügung zu stellen.


Zerschlagung von Unternehmen

Der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, darf nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren den Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder den Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen gestatten, ermöglichen, unterstützen oder anordnen. Vielmehr muss er sich nach besten Kräften bemühen, solche Maßnahmen zu verhindern. Davon ausgenommen sind Herabsetzungen des gezeichneten Kapitals zum Ausgleich von Verlusten oder Aufnahme von Geldern in eine nicht ausschüttbare Rücklage, sofern die Höhe einer solchen Rücklage nach Durchführung dieser Maßnahme 10% des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht überschreitet.

Die AIFM-Richtlinie enthält ferner Einschränkungen in Bezug auf Ausschüttungen an Aktionäre.

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// Vertrieb und Verwaltung

Vertrieb und Verwaltung

Für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF durch den AIFM muss unterschieden werden zwischen dem Vertrieb und der Verwaltung von EU-AIF durch EU-AIFM innerhalb der EU oder ob in Bezug auf Sitz des AIF oder des AIFM oder beim Vertriebsort ein Drittstaatenbezug besteht.

EU-AIF/EU-AIFM

Die AIFM-Richtlinie sieht für die Verwaltung den Vertrieb von AIFs innerhalb der EU zwei "Pässe", einen Verwaltungs- und einen Vertriebspass vor, die wie folgt erlangt werden können.

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF innerhalb der EU
In Bezug auf die Erlaubnis zum Vertrieb von Anteilen eines EU-AIF innerhalb der EU ist zwischen dem Vertrieb im Herkunftsmitgliedsstaat des AIFM und dem Vertrieb in anderen Mitgliedsstaaten zu unterscheiden.

Vertrieb im Herkunftsmitgliedsstaat des AIFM
Ein zugelassener EU-AIFM darf Anteile von allen EU-AIF, die er verwaltet, an professionelle Anleger in seinem Herkunftsmitgliedsstaat vertreiben. Dazu muss er der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedsstaats ein entsprechendes Anzeigeschreiben nebst Dokumentation und weiterer Angaben vorlegen. Die Behörde teilt dem AIFM innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen mit, ob der Vertrieb aufgenommen werden kann. Der Vertrieb kann nur untersagt werden, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM selbst gegen die Bestimmungen der AIFM-Richtlinie verstößt beziehungsweise verstoßen wird. Wesentliche Änderungen in Bezug auf im Rahmen des Anzeigeverfahrens an die Behörde übermittelte Angaben müssen dieser mindestens einen Monat vor Durchführung oder bei ungeplanten Änderungen unverzüglich danach bekannt gegeben werden.

Vertrieb in anderen Mitgliedsstaaten
Ein zugelassener EU-AIFM darf Anteile von allen EU-AIF, die er verwaltet, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedsstaaten vertreiben. Wie beim Vertrieb im Herkunftsmitgliedsstaat des AIFM, ist der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des AIFM ein entsprechendes Anzeigeschreiben nebst Dokumentation und weiterer Angaben vorzulegen. Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen, übermittelt die Behörde die Unterlagen an die zuständige Behörde der Mitgliedsstaaten, in denen der AIF vertrieben werden soll. Eine solche Übermittlung unterbleibt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM selbst gegen die Bestimmungen der AIFM-Richtlinie verstößt beziehungsweise verstoßen wird. Der AIFM wird unverzüglich über den Versand unterrichtet. Ab Datum dieser Meldung darf der AIFM mit dem Vertrieb der Anteile des AIF im entsprechenden Mitgliedsstaat beginnen. Auch in diesem Fall müssen wesentliche Änderungen in Bezug auf im Rahmen des Anzeigeverfahrens an die Behörde übermittelte Angaben mindestens einen Monat vor Durchführung oder bei ungeplanten Änderungen unverzüglich danach bekannt gegeben werden.

Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten
Ein zugelassener EU-AIFM darf EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung verwalten. Dazu muss der AIFM die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedsstaats darüber unterrichten, in welchem Mitgliedsstaat er den AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten beabsichtigt und den Geschäftsplan vorlegen, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AIF er zu verwalten beabsichtigt.

Soll die Verwaltung über eine Zweigniederlassung erfolgen, sind zusätzlich die folgenden Informationen vorzulegen:

— 

Organisatorischer Aufbau der Zweigniederlassung

—  Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedsstaat Unterlagen angefordert werden können

—  Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

Die vollständigen Unterlagen sind binnen eines Monats (im Falle der Verwaltung über eine Zweigniederlassung binnen zwei Monaten) nach Eingang an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedsstaats zu übersenden. Eine solche Weiterleitung unterbleibt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM selbst gegen die Bestimmungen der AIFM-Richtlinie verstößt beziehungsweise verstoßen wird.

Der AIFM wird unverzüglich über den Versand unterrichtet. Ab Datum dieser Meldung darf der AIFM mit der Verwaltungstätigkeit im Aufnahmestaat beginnen. Auch in diesem Fall müssen wesentliche Änderungen in Bezug auf im Rahmen des Anzeigeverfahrens an die Behörde übermittelte Angaben mindestens einen Monat vor Durchführung oder bei ungeplanten Änderungen unverzüglich danach bekannt gegeben werden.


AIF oder AIFM mit Drittstaaten-Bezug

Im Rahmen der Verwaltung und des Vertriebs mit Drittstaaten-Bezug müssen die folgenden Konstellationen unterschieden werden:

Verwaltung eines AIF mit Sitz in Drittstaaten

— 

bei Vertrieb in Drittstaaten durch einen EU-AIFM

Die Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass ein EU-AIFM einen AIF mit Sitz in Drittstaaten, der nicht innerhalb der Europäischen Union vertrieben wird, verwalten kann, sofern der AIFM die Bestimmungen der Richtlinie (ausgenommen die Bestimmungen über die Verwahrstelle und die Jahresberichte) einhält und eine geeignete Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Behörden existiert, die einen effizienten Informationsaustausch gewährleistet.

— 

bei Vertrieb in der Europäischen Union durch einen EU-AIFM

Die Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass ein EU-AIFM einen AIF mit Sitz in Drittstaaten innerhalb der Europäischen Union vertreiben kann, sofern (i) der AIFM die Bestimmungen der Richtlinie (ausgenommen die Bestimmungen über den Vertrieb von EU-AIF) einhält, (ii) das Drittland, in dem der AIF seinen Sitz hat, nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" steht und (iii) das Drittland mit dem Herkunftsland des AIFM sowie sämtlichen Staaten, innerhalb derer die Anteile in der Union vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung entsprechend Art. 26 OECD-Musterabkommen geschlossen hat.

Das Verfahren für die Zulassung zum Vertrieb im Herkunftsland des AIFM und in den übrigen Mitgliedsstaaten entspricht dem in der AIFM-Richtlinie vorgesehenen Verfahren für den Vertrieb von EU-AIF in der Europäischen Union.

Darüber hinaus können die Mitgliedsstaaten einen solchen Vertrieb ohne Einhaltung dieser Verfahren gestatten, sofern (i) der AIFM die Bestimmungen der AIFM-Richtlinie einhält - für die Einhaltung der Bestimmungen über die Verwahrstelle gelten jedoch Sonderregelungen -, (ii) es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die einen effizienten Informationsaustausch gewährleisten und (iii) das Drittland, in dem der AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".

Zulassung eines AIFM mit Sitz in Drittstaaten
AIFM, die ihren Sitz in Drittstaaten haben, bedürfen zur Verwaltung eines EU-AIF und/oder zum Vertrieb seiner Anteile innerhalb der Europäischen Union der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des Referenzmitgliedsstaats. Zur Ermittlung des Referenzmitgliedsstaats enthält die AIFM-Richtlinie detaillierte Bestimmungen, abhängig von den unterschiedlichen in Fragen kommenden Konstellationen in Bezug auf Sitz und Anzahl der zu verwaltenden AIF und dem Vertrieb. Beabsichtigt ein solcher AIFM die Genehmigung einzuholen, ist er verpflichtet, die Bestimmungen der AIFM-Richtlinie einzuhalten, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände greifen. Der AIFM muss ferner über einen gesetzlichen Vertreter, der gleichzeitig die Compliance-Funktion wahrnimmt, im Referenzmitgliedsstaat verfügen.

Zulassung des AIFM
Der AIFM mit Sitz in einem Drittstaat, der beabsichtigt

— 

EU-AIF zu verwalten, ohne sie zu vertreiben, und/oder

—  von ihm verwaltete EU-AIF oder AIF mit Sitz in Drittstaaten innerhalb der EU zu vertreiben

bedarf der Zulassung durch den Referenzmitgliedsstaat.

Die Zulassung kann erst dann erteilt werden, wenn zum einen die Vorschriften über die Bedingungen für EU-AIFM im Wesentlichen eingehalten wurden und soweit

— 

der Referenzmitgliedsstaat angegeben und durch Offenlegung der Vertriebsstrategie bestätigt wurde

—  ein gesetzlicher Vertreter mit Sitz im Referenzmitgliedsstaat angegeben wurde

—  dieser Vertreter hinreichend ausgestattet wurde, um die Compliance-Funktion entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie wahrzunehmen

—  geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Behörden bestehen, die einen effizienten Informationsaustausch gewährleisten

—  das Drittland, in dem der AIF seinen Sitz hat, nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" steht

—  die Vorschriften des Drittlandes nicht die effektive Wahrnehmung der Aufsichts- und Ermittlungsfunktion der Aufsichtsbehörde behindern.

Eine Änderung der Vertriebsstrategie innerhalb von zwei Jahren ab Zulassung ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, falls diese auf die Bestimmung des Referenzmitgliedsstaats Auswirkungen gehabt hätte.

Vertrieb innerhalb der EU
Die Mitgliedsstaaten haben sicherzustellen, dass ein ordnungsgemäß zugelassener AIFM mit Sitz in Drittstaaten Anteile eines EU-AIF innerhalb der Union mit einem Pass vertreiben kann. Das Anzeigeverfahren entspricht im Wesentlichen dem für EU-AIFM und ist bei der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedsstaats einzuleiten.

Der ordnungsgemäß zugelassene AIFM mit Sitz in Drittstaaten kann auch Anteile eines AIF mit Sitz in einem Drittstaat innerhalb der Union vertreiben, sofern zusätzlich (i) geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Behörden bestehen, die einen effizienten Informationsaustausch gewährleisten, (ii) das Drittland, in dem der AIF seinen Sitz hat, nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" steht und (iii) das Drittland mit dem Herkunftsland des AIFM sowie sämtlichen Staaten, innerhalb derer die Anteile in der Union vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung entsprechend Art. 26 OECD-Musterabkommen geschlossen hat. Das Anzeigeverfahren entspricht im Wesentlichen dem für EU-AIFM und ist bei der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedsstaats einzuleiten.

Verwaltung von EU-AIF
Ein zugelassener AIFM mit Sitz in einem Drittstaat darf EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten als seinem Referenzstaat entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung verwalten. Das Verfahren entspricht im Wesentlichen dem Verfahren über die Verwaltung von EU-AIF durch EU-AIFM und ist bei der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedsstaats einzuleiten.

Vertrieb ohne Passverfahren
Unbeschadet der Vorschriften über Zulassung des AIFM mit Sitz in einem Drittstaat und den darauf aufbauenden Vorschriften über die Verwaltung und den Vertrieb, können die Mitgliedsstaaten den Vertrieb von Anteilen eines AIF an professionelle Anleger in ihrem Hoheitsgebiet erlauben, sofern im Wesentlichen die folgenden Voraussetzungen eingehalten sind:

— 

Einhaltung der Transparenzpflichten (Jahresberichte, Informationen an Anleger und Behörden) sowie, soweit anwendbar, die Vorschriften über den Kontrollerwerb nicht börsennotierter Unternehmen

—  es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die einen effizienten Informationsaustausch gewährleisten

—  das Drittland, in dem der AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".

Die Mitgliedsstaaten können strengere Regeln für einen solchen Vertrieb in ihrem Hoheitsgebiet vorsehen.

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// Die Verwaltung und der Vertrieb mit Drittstaaten-Bezug auf einen Blick

Die Verwaltung und der Vertrieb mit Drittstaaten-Bezug auf einen Blick

EU-AIFM verwaltet / vertreibt Drittstaaten-AIF

Reine Verwaltung

Vertrieb (EU-Pass)

Vertrieb (ohne EU-Pass)

Anwendbarkeit der AIFM-Richtlinie mit Ausnahme
von Art. 21, 22 AIFMD

Gesetzlicher Rahmen
Kooperationsvereinbarung zwischen Referenzmitgliedsstaat und Drittstaat bezüglich eines effizienten Informationsaustauschs

Anwendbarkeit der
AIFM-Richtlinie mit Ausnahme
von Kapitel 6

Gesetzlicher Rahmen
Kooperationsvereinbarung zwischen Referenzmitgliedsstaat und Drittstaat bezüglich eines effizienten Informationsaustauschs
Drittstaat nicht auf FATF-Liste
Kooperationsvereinbarung bezüglich des Informationsaustauschs in Steuersachen

Anwendbarkeit der AIFM-Richtlinie mit Ausnahme von Art. 21 AIFMD


Gesetzlicher Rahmen

Kooperationsvereinbarung zwischen Referenzmitgliedsstaat und Drittstaat bezüglich eines effizienten Informationsaustauschs
Drittstaat nicht auf FATF-Liste

 
Drittstatten-AIFM

Verwaltung EU-AIF

Vertrieb EU-AIF / Non-EU-AIF

 

  • Anwendbarkeit der AIFM-Richtlinie mit Ausnahme von Kapitel 6
  • Genehmigung kann nur vom Referenzmitgliedsstaat ausgesprochen werden
  • Gesetzlicher Vertreter im Referenzmitgliedsstaat



Gesetzlicher Rahmen

  • Kooperationsvereinbarung zwischen Referenzmitgliedsstaat und Drittstaat bezüglich eines effizienten Informationsaustauschs
  • Drittstaat nicht auf FATF-Liste
  • Kooperationsvereinbarung bezüglich des Informationsaustauschs in Steuersachen

Privatplatzierung

  • Anwendbarkeit der AIFM-Richtlinie mit Ausnahme von Kapitel 6
  • Genehmigung kann nur vom Referenzmitgliedsstaat ausgesprochen werden
  • Nachweis des funktionsfähigen Vertriebes

Gesetzlicher Rahmen

  • Kooperationsvereinbarung zwischen Referenzmitgliedsstaat und Drittstaat bezüglich eines effizienten Informationsaustauschs
  • Drittstaat nicht auf FATF-Liste

EU-Pass

  • Anwendbarkeit der AIFM-Richtlinie in vollem Umfang
  • Gesetzlicher Vertreter im Referenzmitgliedsstaat
  • Mitteilung an Behörden bezüglich Vertriebs und Änderungen diesbezüglich
  • Notifikationsverfahren



Gesetzlicher Rahmen

  • Kooperationsvereinbarung zwischen Referenzmitgliedsstaat und Drittstaat bezüglich eines effizienten Informationsaustauschs
  • Drittstaat nicht auf FATF-Liste
  • Non-EU-AIF: Kooperationsvereinbarung bezüglich des Informationsaustauschs in Steuersachen


Vertrieb an professionelle Anleger

Die AIFM-Richtlinie regelt ausschließlich den Vertrieb an professionelle Anleger.

Unter Vertrieb versteht die AIFM-Richtlinie das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom AIFM verwalteten AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union.

Für den Begriff des professionellen Anlegers orientiert sich die AIFM-Richtlinie an der MiFiD (2004/39/EG). Entsprechend dürfen nach den Bestimmungen der AIFM-Richtlinie Anteile an AIFs im Wesentlichen an folgende Rechtspersönlichkeiten/Personen vertrieben werden:

— 

Kreditinstitute

—  Wertpapierfirmen

—  sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute

—  Versicherungsgesellschaften

—  OGAW

—  sonstige institutionelle Anleger

— 

Große Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

  • Bilanzsumme: EUR 20 Millionen
  • Nettoumsatz: EUR 40 Millionen
  • Eigenmittel: EUR 2 Millionen

—  nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen

—  andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.

Die AIFM-Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass auch andere Kunden auf deren Antrag als professioneller Kunde behandelt werden können.


Vertrieb an Kleinanleger

Die Mitgliedsstaaten der EU können AIFM gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet Anteile an AIF an Kleinanleger zu vertreiben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Vertrieb auf nationaler Ebene handelt oder er grenzübergreifend erfolgt und ob es sich um AIF mit Sitz innerhalb oder außerhalb der EU handelt. Die Mitgliedsstaaten können insoweit zusätzliche Auflagen und strengere Vorschriften als in der AIFM-Richtlinie enthalten erlassen.

  Inhaltsübersicht

// Schlussbemerkung

Schlussbemerkung

Die AIFM-Richtlinie folgt einem allumfassenden Ansatz zur Regelung von Fonds, um Umgehung und Arbitrage zu vermeiden. Es soll ein Binnenmarkt für den Vertrieb von Fondsanteilen an professionelle Anleger geschaffen werden, die mit einem "Gütesiegel" versehen sind, das internationale Anerkennung erfahren soll. Ähnlich der OGAWIV-Richtlinie enthält die AIFM-Richtlinie Erlaubnispflichten und –verfahren für Manager, Eigenkapitalforderungen, Wohlverhaltenspflichten, Bestimmungen über die Auslagerung und zu Berichtspflichten beziehungsweise der Abschlussprüfung. Darüber hinaus enthält sie zur Sicherung der Finanzmärkte Regelungen über das Risiko- und Liquiditätsmanagement, die Bewertung von Vermögensgegenständen und zu Depotbanken. Der konzeptionelle Ansatz der AIFM-Richtlinie unterscheidet sich jedoch von dem der OGAW IV-Richtlinie in einem entscheidenden Punkt: Die AIFM-Richtlinie enthält keine Fonds- beziehungsweise Produktregulierung. Reguliert werden ausschließlich die Fondsmanager. Anders als unter der OGAWIV-Richtlinie werden somit zwei "Pässe" unter der AIFM-Richtlinie gewährt, einer für den Vertrieb von Anteilen eines AIF in der EU und einer für die Verwaltung von AIFs mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten.

In Deutschland stecken die Überlegungen hinsichtlich der Implementierung der AIFM-Richtlinie noch in den Kinderschuhen. Diskutiert werden zurzeit die Schaffung eines eigenen "AIFM-Gesetzes" oder eine Änderung und Implementierung in das Investmentgesetz. Letzteres ist angesichts der Konnexität zum Investmentsteuergesetz und dem Konzept der Steuertransparenz von Fonds nicht unproblematisch. Sie wirft zahlreiche Fragen auf wie beispielsweise, ob die im Investmentgesetz enthaltene Produktregulierung für Hedgefonds und Spezialfonds zumindest für den Vertrieb von Kleinanlegern beibehalten wird. Ferner stellt sich die Frage, wie mit den Bestimmungen für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und Wagniskapitalgesellschaften umgegangen werden soll, die auch steuerliche Implikationen aufweisen. Für Fonds, die die Schwelle der AIFM-Richtlinie nicht erreichen, wie insbesondere Venture Capital, ist die Anstrengung eines weiteren Richtlinienverfahrens außerhalb der AIFM geplant.

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